Satzung des Fachbereichstages Physikalische Technologien der Bundesrepublik Deutschland

§ 1 Mitgliedschaft

Der Fachbereichstag Physikalische Technologien (FPT) ist ein gemeinsamer Ausschuss aller Fachbereiche und Fakultäten an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland, die Studiengänge aus den Bereichen physikalischer Technologien anbieten und dieser Satzung zugestimmt haben.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben des FPT sind die gegenseitige Beratung und die Vertretung von gemeinsamen Angelegenheiten in der Lehre und Forschung, soweit sie die Fachbereiche die entsprechenden Studiengänge betreffen, insbesondere

  • Weiterentwicklung des Studiums,
  • Hinwirkung auf Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Lehre und
  • Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Die Wahrnehmung der Aufgaben umfasst die Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen. Der FPT strebt eine enge Zusammenarbeit mit Berufsverbänden und hochschulpolitischen Gremien an, wie der Deutschen Physikalischen Gesellschaft (DPG), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI).

§ 3 Organe

Die Organe des FPT sind:

  • die Plenarversammlung,
  • der Vorsitzende und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.

Die Plenarversammlung kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Mit zwei Drittel der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder kann ein Hochschullehrer, der sich um die Physikalische Technik in besonderer Weise verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.

§ 4 Plenarversammlung

Die Plenarversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 6 Wochen vorher unter Übersendung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. In dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende die Plenarversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Diese Einberufung muss erfolgen, wenn dies von mindestens 5 Mitgliedern des FPT beantragt wird.

§ 5 Stimmberechtigung

In der Plenarversammlung haben jedes Mitglied und der Vorsitzende jeweils eine Stimme. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen dieser Satzung bedürfen 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Mehrheit mindestens der Hälfte der Mitglieder des FPT. Die Änderungen gelten nicht für die Sitzung, in der sie beschlossen wurden.

§ 6 Vorsitzender und Stellvertreter

Die Plenarversammlung wählt den Vorsitzenden und zwei untereinander gleichberechtigte Stellvertreter des Vorsitzenden in getrennten Wahlgängen jeweils für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende ist während seiner Amtszeit nicht Delegierter seines Fachbereiches. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter beginnt in der Regel am 01. Oktober. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, beruft die Sitzungen der Plenarversammlung ein und leitet sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern den FPT nach außen. Er sorgt für die Protokolle und versendet sie.


In Kraft gesetzt durch den Beschluss der FPT-Gründungsversammlung am 23.09.1994 in Zwickau.
Geändert durch den Beschluss der Plenarversammlung am 19.09.1996 in Wedel.

Die neue Namensgebung in "Fachbereichstag Physikalische Technologien" erfolgte in der Sitzung am 21./22.September 2006 in Isny.

Geändert durch den Beschluss der Plenarversammlung am 21.09.2007 in Burgsteinfurt.