SATZUNG vom 29.11.2023:

(Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.) 

 

Satzung des Fachbereichstags Physikalische Technologien (fpt) e.V.

 

Präambel:

Der "Fachbereichstag Physikalische Technologien (fpt) e.V." ist ein gemeinnütziger Verein, bestehend aus Fachbereichen, Fakultäten, Instituten beziehungsweise Abteilungen an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, mit Studienangeboten im Bereich Physikalischer Technologien und entsprechender interdisziplinärer Angebote.

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Fachbereichstag Physikalische Technologien (fpt)" mit Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Honnef. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Bad Honnef verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß §52 Absatz 2 der Abgabenordnung).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins werden nur für die im Sinn satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Aufgabe des fpt ist die gegenseitige Beratung und die Wahrnehmung von gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die den physikalisch technisch ausgerichteten Fachbereichen und Abteilungen obliegen, sowie die Vertretung der daraus resultierenden Belange.
  7. Der Verein erstellt Stellungnahmen und Empfehlungen zu relevanten Themen und strebt eine enge Zusammenarbeit mit Berufsverbänden und hochschulpolitischen Gremien an.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind Fachbereiche, Fakultäten, Institute beziehungsweise Abteilungen von Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland, die Studiengänge im Bereich der physikalisch technisch ausgerichteten Fachgebiete anbieten. Sie benennen eine ständige Vertreterin/einen ständigen Vertreter, die/der die Hochschule in der Plenarversammlung vertritt.
  3. Bestehen an einer Hochschule mehrere Fachbereiche und/oder Abteilungen, in denen physikalisch technisch ausgerichtete Fachrichtungen vertreten sind, so haben sie gemeinsam die Stellung eines Mitglieds der fpt.
  4. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die jährlich durch finanzielle Förderung die Vereinszwecke unterstützen.
  5. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
  6. Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder wird durch schriftliche Zustimmung zur Satzung und durch die Benennung einer Vertreterin/eines Vertreters beantragt.
  7. Der Beitritt ordentlicher Mitglieder zum Verein ist vollzogen, wenn der Vorstand dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat.
  8. Die Plenarversammlung kann Fördermitglieder und Ehrenmitglieder durch 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder benennen.
  9. Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Plenarversammlung.
  10. Alle Mitglieder sind zu den Plenarversammlungen einzuladen; alle haben Rede- und Antragsrecht auf der Plenarversammlung.
  11. Die Mitgliedschaft endet mit der Kündigung.

 

§ 4 - Organe des Vereins

  1. Plenarversammlung: Sie setzt sich aus den Mitgliedsvertretern des fpt zusammen, entscheidet über wichtige Angelegenheiten und wählt den Vorstand aus der Mitte seiner Mitglieder.
  2. Vorstand: Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand leitet den Verein.

 

§ 5 - Plenarversammlung

  1. Die Plenarversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder des fpt zusammen.
  2. Die Plenarversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorsitzenden mindestens 6 Wochen vorher unter Übersendung der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
  3. In dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende die Plenarversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn dies von 5 Mitgliedern des fpt beantragt wird.
  4. Jedes ordentliche Mitglied des fpt, das zur Plenarversammlung erschienen ist, hat eine Stimme.
  5. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder des fpt anwesend ist und eine fristgerechte Einladung erfolgt ist.
  6. Die Plenarversammlung beschließt insbesondere über:
    • Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Entlassung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • Höhe und Art des Mitgliedsbeitrags
    • Satzungsänderungen
    • Genehmigung des Haushaltsplans
    • Genehmigung des Jahresabschlusses
    • Bestellung von Rechnungsprüfern
    • Erteilung von Entlastungen des Vorstandes
    • Ernennung von Förder- und Ehrenmitgliedern
    • sonstige in dieser Satzung festgelegten Fälle.
  7.  Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Änderungen gelten nicht für die Sitzung, in der sie beschlossen wurden.
  8. Die Plenarversammlung kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
  9. Über die Plenarversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Schriftführer und von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Das Protokoll führt der Schriftführer des Vereins, wenn nicht die Plenarversammlung eine andere Person zum Protokollführer bestimmt.

§6 - Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • Dem Vorsitzenden

    • Dem Stellvertretenden Vorsitzenden

    • Dem Schatzmeister

    • Dem Schriftführer.

  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Plenarversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
  3. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen für jedes Vorstandsmitglied.
  4. Jedes Mitglied des fpt, das zur Plenarversammlung erschienen ist, hat eine Stimme für die Wahl des Vorstands.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Plenarversammlung gewählt.
  6. Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung des Vereins verantwortlich.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten.

 

§ 7 - Jahresbeitrag

  1. Die Mitglieder des fpt sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Plenarversammlung festgelegt.
  2. Die Zahlung des Jahresbeitrags erfolgt bis spätestens 31. März eines jeden Jahres.

 

§ 10 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Plenarversammlung beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins fällt an die Deutsche Physikalische Gesellschaft e.V., (DPG) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 – Schlussbestimmungen

Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Angelegenheiten gilt das Bürgerliche

Gesetzbuch (BGB).

 

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.